Verkehrsunfall:
Sind sie an einem Unfall beteiligt, sollte immer zur Unfallaufnahme die Polizei gerufen werden. Machen Sie jedoch niemals Angaben in Bezug auf Ihr etwaiges Verschulden, äußern Sie sich hierzu nie, Sie müssen sich zur Sache nicht äußern! Verständigen Sie umgehend Ihre eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, egal ob Sie aus Ihrer Sicht den Unfall verursacht haben oder nicht. Suchen Sie umgehend anwaltlichen Rat, um Ihre Ansprüche prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen.
Festnahme:
Sollten Sie wegen eines gegen Sie erhobenen Tatverdachtes festgenommen werden, bewahren Sie unbedingt Ruhe und leisten Sie den Polizeibeamten keinen Widerstand. Äußern Sie sich nicht zur Sache, sondern wenn gefordert, nur zu Ihrer Person. Bestehen Sie darauf, einen Anwalt anzurufen, um diesen zu Rate ziehen zu können. Sollten Sie keinen Anwalt kennen, bitten Sie um ein Telefonbuch ggf. um die Nummer des Anwaltnotdienstes. Sollten Sie keinen Anwalt erreichen oder Ihnen durch die Polizei die Kontaktaufnahme nicht ermöglicht werden, behalten Sie weiterhin Ruhe und lassen Sie sich hierdurch nicht veranlassen, sich zur Sache zu äußern. Spätestens nach maximal 48 Stunden sind Sie wieder frei zu lassen oder aber einem Haftrichter vorzuführen, der Ihnen zweifelsfrei den Anruf eines Anwalts ermöglichen wird und der Ihnen dann zur Seite steht.
Kündigung:
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Die Wirksamkeit dieser Kündigung kann durch einen Anwalt problemlos geprüft werden. Machen Sie umgehend einen Termin, zu dem Sie Ihren Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und ggf. einen Nachweis Ihrer Rechtschutzversicherung mitnehmen, soweit vorhanden. Denken Sie daran, dass Sie sich nach Ausspruch der Kündigung (Datum des Kündigungsschreibens) umgehend beim zuständigen Arbeitsamt melden müssen (§37b SGB III). Andernfalls drohen Ihnen Minderungen beim Arbeitslosengeld.
Mobbing:
Haben Sie das Empfinden, dass Sie gemobbt werden, beginnen Sie die einzelnen Vorfälle, den Namen des Täters und die Art und Weise seiner Handlung handschriftlich nach Zeit, Ort und Begebenheit zu notieren (Mobbingtagebuch). Ist der Sie Mobbende einer Ihrer Kollegen/eine Ihrer Kolleginnen, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, dieser ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Geht der Arbeitgeber hierauf nicht ein, besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ist es der Arbeitgeber, von dem die Mobbingattacken ausgehen, lassen Sie sich keinesfalls zu einer Kündigung verleiten, dies kann für Sie nachteilige Folgen beim Arbeitslosengeld (Sperre) mit sich bringen. Suchen Sie vielmehr Ihren Betriebsrat oder aber einen Anwalt auf, um eine für Sie vorteilhafte Lösung erarbeiten zu lassen.
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